Der Bußgeldbescheid – zu schnell, zu dicht aufgefahren, im Auto telefoniert oder Ladung nicht gesichert…

Die Gründe für einen Bußgeldbescheid sind mannigfaltig, wenn er kommt ist der Ärger groß. Neben der Geldbuße werden oftmals ein oder mehrere Punkte im Fahrerregister erteilt, zudem können Fahrverbote ausgesprochen werden, welche die geschäftliche Tätigkeit oder das Privatleben erheblich einschränken.

meine Unterlagen einreichen

Der Anhörungsbogen

Grundsätzlich wird vor dem Bußgeldbescheid aufgrund einer Ordnungswidrigkeit und einem damit einhergehenden Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz ein Anhörungsbogen verschickt. Hierbei unterscheidet sich das Verfahren insofern, als das ein Vorwurf gegen sie als Fahrer erhoben werden kann oder kein persönlicher Vorwurf formuliert wird. Letzteres ist üblicherweise bei Firmenfahrzeugen der Fall, bei denen der Fahrer als Verantwortlicher mittels des Fotos nicht identifiziert werden konnte. Die Behörden sind hierbei durchaus kreativ und gerade bei kleineren Firmen kommt es häufig vor, dass von dem Geschäftsführer das Foto des Führerscheins zum Vergleich herangezogen wird. Dies findet ohne Beteiligung oder Kenntnis des Beteiligten auf rein elektronischem Wege statt.

Geht ihnen ein Anhörungsbogen als Fahrer zu wird hierdurch die grundsätzlich entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG bestehende drei monatige Verjährungsfrist unterbrochen. Die Behörde agiert hier durchaus taktisch und ist sich der Fristen bewusst. Es gib dennoch einige Möglichkeiten die Behörde dazu zu veranlassen Maßnahmen zu ergreifen, welche letztlich zum Ablauf der Verjährungsfrist führen können. Insofern ist es wichtig, dass sie einen Anhörungsbogen nicht ignorieren und sich frühzeitig um die Angelegenheit kümmern.

Sie sind nicht dazu verpflichtet Angaben zu der Angelegenheit in dem Anhörungsbogen zu machen, welche sie oder einen nahen Angehörigen betreffen. Ein Betroffener muss sich nicht selbst belasten und hat in Bezug auf Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht. Entsprechend § 111 OwiG müssen sie jedoch Angaben zur Person machen. In Bezug auf die Rücksendung des Anhörungsbogens gibt es keine Frist.

Sollten sie bereits bei Verstoß durch die Polizei oder einen anderen Behördenvertreter zu der Sache befragt worden sein, sollten sie dies unbedingt mittels eines kleinen Protokolls festhalten. Denn durch die Befragung wird die Verjährungsfrist ebenfalls entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG unterbrochen. Gleichzeitig beginnt die Verjährung damit entsprechend § 33 Abs. 3 OwiG erneut zu laufen. Oftmals liegen Tattag und Verjährungsbeginn damit am gleichen Datum. Die Behörde hat dann lediglich drei Monate Zeit gegen sie einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Es kommt vor, dass die Behörde aufgrund der Art und Weise der Kontrolle hierauf nicht eingerichtet ist. Gerade wenn an sich geplant war die jeweiligen Verkehrssünder mittels Anhörungsbogen zu versehen und die Verjährung hiermit zu unterbrechen, kann es im Einzelfall dazu kommen, dass die Verjährungsfrist abläuft. Insbesondere z.B. dann, wenn sie nachdem sie geblitzt wurden zu der Kontrollstelle zurückfahren und mit den dort befindlichen Beamten sprechen. Sollte sie der Beamte dann über die gefahrene Geschwindigkeit und die Messung aufklären und ihnen mitteilen sie würden einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten, kann hierin eine Maßnahme des § 33 Abs. 1 OwiG liegen.

Der Bußgeldbescheid

Geht ihnen der Bußgeldbescheid zu, haben sie ab dem Zustellungsdatum zwei Wochen Zeit hiergegen Einspruch einzulegen.

Die Zustellung sollte genaustens überprüft werden. Oftmals ergehen Bußgeldbescheide knapp vor Ablauf der Verjährung. Entsprechend § 33 Abs.1 Nr.9 OwiG wird die Verjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen, wenn er zwei Wochen danach zugestellt wird. Andernfalls wird die Verjährung erst mit Zustellung unterbrochen. Wird demnach ein Bußgeldbescheid einen Tag vor Ablauf der Verjährung von drei Monaten erlassen und ihnen innerhalb von zwei Wochen zugestellt, ist der Ablauf der Verjährung unterbrochen. Sollte sich die Behörde in diesem Fall jedoch länger als zwei Wochen Zeit lassen, ist der Bußgeldbescheid bei Zustellung verjährt. Denn für diesen Fall wird die Verjährung erst mit der Zustellung unterbrochen und nicht mit Erlass des Bescheides. Da dieser einen Tag vor Ablauf der Verjährung erfolgte und die Zustellung länger als zwei Wochen gedauert hat, kann die Verjährung dann nicht mehr unterbrochen werden. Der Bußgeldbescheid ist verjährt und ein Einspruch würde damit zur Einstellung des Verfahrens führen.

In letzter Zeit kommt es immer wieder vor, dass auf den verwendeten Umschlägen der Postzustellung das Einwurfdatum nicht mehr vermerkt wird. Zudem werden die Couverts nicht mehr unterzeichnet und auch sonst keine verpflichtenden Angaben mehr hierauf vorgenommen.. Sie sollten sich für einen solchen Fall das Datum an welchem sie den Bußgeldbescheid erhalten haben unbedingt notieren.

 

Es zudem anzuraten das genaue Datum, welches auf der von der Behörde geführten Zustellungsurkunde vermerkt wurde, in Erfahrung zu bringen. In der Praxis gilt das Datum welches auf dieser Urkunde eingetragen wurde als Zustellungsdatum. Manchmal kommt es vor, dass die Daten kollidieren, sie sollten für diesen Fall unbedingt entsprechende Nachweise schaffen, um das für sie günstigere Zustellungsdatum belegen zu können.

Angaben auf dem Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid selbst darf keine gravierenden Mängel hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben vorweisen. Grundsätzlich muss der Tatvorwurf, die zu Grunde gelegten gesetzlichen Regelungen, die Personalien des Betroffenen, die Rechtsfolgen und die Rechtsmittelbelehrung enthalten sein. Weichen diese Angaben erheblich ab, kann der Bußgeldbescheid ev. unwirksam sein. Grundsätzlich wird der Bescheid jedoch nicht hinsichtlich dieser Angaben anzugehen sein. Vielmehr wird sich ein Einspruch und das anschließende gerichtliche Verfahren auf die Überprüfung der vorgeworfenen Tat richten.