Ein auf einer Geschwindigkeitsüberschreitung basierender Bußgeldbescheid wird gegen Sie nicht nur dann verhängt, wenn Sie durch einen Blitzer geblitzt wurden. Neben der Nachfahrt ist eine weitere immer wiederkehrende Messmethode die der Lasermessung. Die Lasermessung wird mittels einer mobilen Messanlage vorgenommen, welche durch die Behörde entweder mittels eines Dreibeins oder in einem Behördenfahrzeug platziert wird.
meine Unterlagen einreichenBei einer Messung mittels einer stationären oder mobilen Anlage mit Fotoanlage, gemeinhin Blitzer genannt, wird neben der Geschwindigkeitsmessung ein Foto angefertigt, welches die Identifizierung des Fahrzeugs und des Fahrers in den allermeisten Fällen vereinfacht ermöglicht. Hierbei gibt es zwar gelegentlich Spiegelungen oder Schattenwürfe, welche die Identifizierung erschweren oder ausschließen, letztlich bleibt im Falle der Überprüfung durch das Gericht die Möglichkeit eines anthropologischen Vergleichsgutachtens. Hierbei kann der Gutachter anhand eines aktuellen Bildes des Betroffenen und Bildern von anderen Fahrern feststellen, bis zu welchem Grad eine Übereinstimmung besteht. Oftmals wird dies anhand einer digitalen Präsentation mit Morphingeffekten für das Gericht und den Betroffenen anschaulich präsentiert. Aufgrund der relative hohen Kosten für ein solches Gutachten muss dieser Schritt im Fall des Vorliegens eines Blitzer-Fotos abgewogen werden.
Lasermessung – die Messmethode
Im Falle der Lasermessung ist das Verfahren für die Behörde komplizierter. Die Messung wird hier durch einen Beamten mittels eines portablen Messapparats vorgenommen. Dieses Gerät kann in der Hand gehalten werden, wird aber oftmals aufgestützt oder auf ein entsprechendes Dreibein gestellt. Gerade auf Autobahnen stehen die Behördenfahrzeuge auf den Grünstreifen zwischen den Ausfahrten oder an nicht öffentlichen Ausfahrten. Der Messbeamte hat die Möglichkeit anhand der Optik einzelne Fahrzeuge anzuvisieren. Im Falle der Messung muss er das Fahrzeug innerhalb der Markierungen in der Optik halten. Die verwertbare Reichweite geht hier bei manchen Messgeräten bis zu 1000 Meter. Aufgrund der weiten Distanz ergibt sich die Möglichkeit von diversen Fehlerquellen. Bei näheren Distanzen reduzieren sich diese entsprechend. Der Beamte muss darauf achten kein anderes Fahrzeug in die Messung mit einzubeziehen. Sollten Sie in dieser Art gemessen worden sein ist es insofern wichtig das Verkehrsaufkommen zu notieren. Die Messung kann auch während der Dämmerung oder der Nacht mittels der vorderen Beleuchtung des Kraftfahrzeugs durchgeführt werden.
Aufgrund der Messung mittels Laserstrahlen besteht die Möglichkeit, dass andere reflektierende Oberflächen angestrahlt werden. Die das Kraftfahrzeug des Betroffenen umgebenden Wagen sind nur eine der hierfür in Frage kommenden Fehlerquellen.
Wenn die Beamten eine vermeintlich verwertbare Messung vorgenommen haben muss durch diese der jeweilige Fahrer des Kraftfahrzeugs identifiziert werden. Dies geschieht mittels verschiedener Methoden. Auf der Bundesautobahn wird das Beamtenteam, welches gemessen hat, versuchen hinter dem Fahrzeug des Betroffenen herzufahren, um diesen dann mittels entsprechender Maßnahmen zum Anhalten zu bewegen. Zumeist geschieht dies auf einem Rastplatz oder mit Hilfe des Abfahrens von der Autobahn. So bald der Betroffene anhält gehen die Beamten zur Fahrerseite, um eine Identifizierung des Fahrers vorzunehmen. Eine entsprechende Verkehrskontrolle folgt, in welcher Sie über den Verstoß aufgeklärt werden und Sie bereits Angaben machen können. Es kommt immer wieder vor, dass der Betroffene dazu aufgefordert wird den Verstoß zuzugeben. Hiervon ist dringend abzuraten, da ein späterer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hinsichtlich der Erfolgswahrscheinlichkeit erheblich reduziert wird.
Teilweise werden die Betroffenen auch durch eine nachfolgende Kontrollstelle identifiziert. In diesem Fall befinden sich an der Kontrollstelle diverse Beamte, welche die Betroffenen anhalten. Zuvor gibt der Messbeamte das Fahrzeugkennzeichen und den Fahrzeugtyp über Funk an die Kontrollstelle durch. Der Messbeamte fertigt zudem ein handschriftliches Protokoll, in welchem er die gemessenen Fahrzeuge und die gemessene Geschwindigkeit, sowie die Uhrzeit einträgt. Es kann vorkommen, dass der Beamte bei diesem Vorgang einen Fehler macht. Insofern ist es anzuraten bei aufkeimenden Zweifeln oder Ungereimtheiten ein detailliertes eigenes Protokoll anzufertigen, ggfs. die Messstelle zu fotografieren und sich die Gegebenheiten genau zu notieren.
Die Beamten werten die Messung üblicherweise erst später in der Behörde selbst auf. Hier wird auch ein entsprechendes Messprotokoll anhand von Vordrucken erstellt. Bei der Übertragung der Daten aus dem handschriftlichen Protokoll können Fehler entstehen.
Grundsätzlich neigen die Gerichte dazu kleinere Fehler als unbeachtlich anzusehen. Zudem sind die Betroffenen meist durch die Situation überfordert und später nicht mehr fähig eine genaue Rekonstruktion vorzunehmen. Es sollte insofern immer ein ausführliches Protokoll nach Abschluss der behördlichen Maßnahmen erstellt werden. Wenn es Beifahrer gibt, sollten diese ebenfalls die Umstände genau protokollieren, um sich im Falle einer späteren Verhandlung erinnern zu können.
Nach § 33 OwiG löst die Kontrolle und die Aufklärung über den Verstoß die Verjährungsunterbrechung aus. Hierdurch beginnt die dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen. Sollte nun mehr der Betroffene einen Anhörungsbogen erhalten oder erfolgt ein Betroffenenwechsel, kann es vorkommen, dass die Verjährungsfrist nicht erneut unterbrochen wird und vor Erlass des Bußgeldbescheids abläuft. Sollte der Bußgeldbescheid zudem knapp vor der Ablauf der Verjährungsfrist erlassen werden und erfolgt eine Zustellung mehr als zwei Wochen danach, so kann dies ebenfalls zu einer Verjährung führen.
Grundsätzlich wird bei der Lasermessung eine Toleranz von 3 km/h bei einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h und bei mehr als 100 km/h 3 % der gefahrenen Geschwindigkeit abgezogen.