Eine regelmäßig auftretende Thematik im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen, aber auch im Bereich der Benutzung elektronischer Geräte, ist die der Tateinheit oder Tatmehrheit. Diese sehr sperrigen juristischen Definitionen sind entscheidend für das letztlich zu erwartende Bußgelder und die weiteren Strafen. Die Begriffe sind im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten definiert.
meine Unterlagen einreichenHierbei ist die Definition für Tateinheit entsprechend § 19 OwiG
„Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.“
Die Definition für Tatmehrheit entsprechend § 20 OwiG lautet,
„Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.“
Was bedeutet dies für den Betroffenen?
Fährt ein Betroffener z.B. mit überhöhter Geschwindigkeit und wird von einer Zivilstreife im Rahmen einer Nachfahrt die Geschwindigkeit gemessen, so kann es vorkommen, dass der Betroffene verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungen durchfährt. Nehmen wir an er fährt zunächst in eine außerörtliche Beschränkung von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h ein, so verwirklicht er in diesem Moment eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von EUR 30,00 geahndet wird. Der Betroffene fährt weiter ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren und wenige hundert Meter nach der Beschränkung auf 100 km/h wird die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Nun mehr verwirklicht der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit, welche mit EUR 120,00 und einem Punkt geahndet wird.
Läge in diesem Fall Tatmehrheit vor, würde gegen den Betroffenen ein Bußgeld von insgesamt mindestens EUR 150,00 verhängt und er würde einen Punkt im Verkehrszentralregister erhalten. Im Falle von einer tateinheitlichen Begehung wird nur eine einzige Geldbuße verhängt. In Bezug auf die Höhe heißt es in § 19 Abs. 2 OwiG,
„Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.“
In der Praxis wird häufig lediglich die höchste Geldbuße nebst Nebenfolge angewandt. Vorliegend würde dies für den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von EUR 120,00 und einen Punkt im Verkehrszentralregister nach sich ziehen.
Wie wird unterschieden?
Die Unterscheidung ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt ist kompliziert und für den Laien schwerlich nachvollziehbar.
Grundsätzlich liegt dann Tateinheit vor, wenn eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt oder die mehreren Handlungen auf natürliche Weise zu einer einheitlichen Handlung verschmelzen. Dies kann im Falle vorgenannten Beispiels gegeben sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung ununterbrochen begangen wird. Eine Unterbrechung läge z.B. dann vor wenn der Betroffene an einem Rastplatz anhält und danach wieder mit überhöhter Geschwindigkeit weiterfährt.
Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig. Die Rechtsprechung hat eine sehr restriktive Auslegung entwickelt, welche üblicherweise in der Annahme einer tatmehrheitlichen Begehung mündet.
Das OLG Saarbrücken führt hierzu aus,
„Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass in Fällen, in denen der Fahrzeugführer während einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstößt, es sich bei den einzelnen Verkehrsverstößen in der Regel um jeweils selbstständige Handlungen handelt, und zwar selbst dann, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeiten gleichartig sind (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O., Vor § 19 Rn. 10). Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur in Fällen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt anerkannt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt danach nur in Betracht, wenn eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt, wovon dann auszugehen ist, wenn straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Ein solcher Ausnahmefall wird allerdings noch nicht angenommen, wenn die Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgten, jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg DAR 2005, 521; OLG Hamm, VRS 111, 366 und Beschluss vom 12.09.2011 – 3 RBs 248/11 -, juris; OLG Köln NZV 2004, 536, jew. m.w.N.; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; Göhler-Gürtler, a.a.O., Vor § 19, Rn. 10; Gieg in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 2428 ff.). Nichts anderes kann aber grundsätzlich gelten, wenn im Verlaufe einer Fahrt wiederholte Abstandsunterschreitungen und/oder mehrere Verstöße gegen ein Überholverbot begangen werden (vgl. Gieg, a.a.O., Rn. 2434, 2435; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; OLG Hamm VRS 47, 193).“
Die Rechtsprechung geht damit einen Weg, der rechtsdogmatisch verständlich erscheint, mit der täglichen Fahrpraxis jedoch wenig zu tun hat.
Eine Unterschreitung des Mindestabstands, insbesondere wenn es sich um das selbe vorausfahrende Fahrzeug handelt, basiert letztlich auf der gleichen Motivation des Betroffenen. Der Verstoß wird anhaltend begangen, da der Betroffene meist innerlichen Zeitdruck verspürt, ein Termin naht oder er ist zu spät in Bezug auf den Beginn seiner Arbeit.
Für die Rechtsprechung sind dies selbstverständlich keine zündenden Argumente, da jeder seine Fahrzeit in der Form zu disponieren hat, dass er ohne die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten an sein Ziel kommt. Letztlich kann man in solchen Fällen nur mit einem Dauerdelikt argumentieren und versuchen dem Gericht aufzuzeigen, dass es genügend Umstände gibt, welche die Annahme von Tateinheit rechtfertigen. Sie sollten in diesem Falle unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen.
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