Der Bußgeldkatalog, mit exakter juristischer Bezeichnung Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten tituliert, gibt Aufschluss über sämtliche Bußgelder in Verkehrsangelegenheiten.
Des Weiteren nimmt er Bezug auf diverse Tabellen und Untervorschriften, wie z.B. die Schlüsseltabelle für strafgerichtliche Mitteilungen (Anlage der SDÜ-VZR-MIT).
meine Unterlagen einreichenWeiterhin hat man versucht sämtlichen Einflüsse aus sozialpolitischer Richtung ausreichend zu würdigen und unter anderem die Genderisierung mit folgendem Text bedacht „Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.“
Es gibt zudem diverse Unterschiede in den landesinternen Regelungen, welche im Tatbestandskatalog unter folgender Maßgabe Berücksichtigung finden „ Einführung der Tatbestandsbeschreibung unter Beibehaltung des bisherigen landesinternen Schlüsselungssystems: In diesem Falle werden nur die Tatbestandsbeschreibungen vereinheitlicht, die bundeseinheitliche Tatbestandsnummer (TBNR) lediglich programmintern als zusätzliche Information bei Mitteilungen an das KBA aufgenommen. Für das Bußgeldverfahren hat die TBNR keine Bedeutung.
– Einführung als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes: Dann gelten für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen.
– Einführung nur eines Teils des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundes-landes: Dann gelten ebenfalls für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen, jedoch unter der Maßgabe, dass einzelne (lediglich in anderen Bundesländern verwendete) Tatbestände nicht zur Anwendung zu bringen sind. Näheres regeln die Einführungserlasse der Bundesländer.„
Tatbestandstexte im Bußgeldkatalog
Bei der Formulierung der einzelnen Tatbestandstexte wurde die Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt.
Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 08.10.1970 (NJW 1970, S. 2222) ausgeführt: „Mit dem Bußgeldverfahren wird eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeit bezweckt und deshalb verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst. Ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss den Vor-wurf verstehen können. Die Tatbestandsmerkmale sind als geschichtlicher Lebensvorgang konkret zu schildern, wobei der Umfang der Schilderung von der Gestaltung des Einzelfalles bestimmt wird. Eine unzureichende Schilderung beeinträchtigt nicht die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides. Konkretisierungsmängel sind nicht „unheilbar“, sondern können im gerichtlichen Verfahren behoben werden.“
Weiterhin erhalten die Behörden Handlungsanweisungen zum Thema Tateinheit und Tatmehrheit, Anwendung der BKat, Erhöhung der Regelsätze, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Fußgänger und Radfahrer, Absehen von Fahrverboten usw.
Regeln des Bußgeldkataloges BKat
Die Regelungen umfassen insgesamt mehr als 500 Seiten, hierbei werden Sachverhalte mit Bußgeldern versehen, welche in der täglichen Autofahrerpraxis gehäuft auftreten. Hierbei ist die nahezu bei jedem Fahrzeugführer verwirklichte Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 20 km/h auf der Autobahn ein im Vergleich selten vorkommender Tatbestand. Immer wieder vorkommende Verstöße sind z.B.
- „Sie behinderten +) Andere, indem Sie ihnen das Einordnen im sogenannten Reißverschlussverfahren nicht ermöglichten.“
- „Sie belästigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar.“
- „Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens und gefährdeten +) dadurch Andere.“
- „Sie fuhren nicht möglichst weit rechts.“
- „Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie den markierten Schutzstreifen nicht benutzten, und behinderten +) dadurch Andere.“
- „Sie suchten als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs B – 1 140,00 mit gefährlichen Gütern bei einer Sichtweite unter 50 m/Schneeglätte oder Glatteis *), obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken auf.“
- „Sie fuhren als Radfahrer/Mofafahrer *) nebeneinander und behinderten +) dadurch Andere.“
- „Sie beförderten einen Beifahrer auf dem Kraftrad, obwohl dieses nicht mit einem vorschriftsmäßigen Haltesystem ausgerüstet war.“
Kurios anmutende Verstöße sind z.B.
- „Sie ließen beim Befahren der Straße die im Verkehr erforderliche Rücksicht außer Acht und beschmutzten dabei Andere.“
- „Sie fuhren mit einem Kraftrad auf dem Hinterrad und gefährdeten dadurch Andere.“
- „Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen und gefährdeten dadurch Andere.“
- „Sie fuhren ohne triftigen Grund so langsam, dass der Verkehrsfluss behindert wurde.“
- „Sie setzten eine elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb, die nicht mit einer Glocke ausgerüstet war. „
vorgesehene Strafen BKA
Die dabei vorgesehenen Strafen reichen von einem einfachen Verwarngeld über EUR 5,00 bis hin zum Bußgeld über EUR 1.500,00. Dabei können die Strafen bei Tatmehrheit in Addition verhängt werden. Ein Betroffener kann so z.B. mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstöße bei einer Fahrt begehen (zur Vertiefung empfehlen wir unseren Artikel zu Tateinheit und Tatmehrheit).
Für den Laien ist nicht sofort ersichtlich, welche Verstöße im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog in Sachen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten in welcher Form geahndet werden. Die Verstöße sind teilweise von dem benutzten Verkehrsmittel und diversen anderen Faktoren abhängig. Es empfiehlt sich im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen, um spezifizieren zu können, welche Strafe droht oder ob das erhaltene Bußgeld auch mit dem Tatbestandskatalog in Einklang steht.
Im verkehrsrechtlichen Alltag ist eine Überprüfung von Verwarngeldern wohl nur bei eindeutigen Fehlern effektiv. Dennoch sollte geprüft werden, ob tatsächlich Verstöße gegen den Bußgeldkatalog vorliegen oder die Behörde einen Sachverhalt falsch interpretiert oder beurteilt hat.