Bußgeld für Handy am Steuer – wir prüfen kostenlos

Schnell noch eine Nachricht über einen Messenger-Dienst versendet, eine Email an den Kunden geschrieben oder den Newsticker gecheckt – dies wird seitdem 19.10.2017 mit EUR 100,00 nicht nur teuer, sondern es gibt auch einen Punkt dafür.

Bis zur Änderung der StVO wurde das Bedienen eines Mobil- oder Autotelefons ohne entsprechende Freisprecheinrichtung mit einer relativ geringen Geldbuße von EUR 60,00 geahndet.

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Hierbei war das Bedienen von Navigationsgeräten-, MP3-Playern und ähnlichem technischen Gerät ohne Weiteres möglich. In manchen Fällen kam es vor, dass der jeweilige Beamte der Ansicht war, es sei ein Mobiltelefon bedient worden und es stellte sich bei der gerichtlichen Vernehmung heraus, dass es sich um ein anderes technisches Gerät gehandelt hat. In diesen Fällen konnte mit einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens gerechnet werden.

Seit der Gesetzesänderung spielt es nun mehr keine Rolle, ob man sein Mobiltelefon oder ein anderes technisches Gerät bedient hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob das konkrete Gerät in der Hand gehalten wurde. Ist dies der Fall wird ohne Gefährdung oder Unfall ein Bußgeld in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Zudem erhält der Betroffene einen Punkt im Fahreignungsregister. Sollte es gar zu einer Gefährdung oder einem Unfall gekommen sein, kann der Betroffene mit einem Bußgeld von bis zu EUR 200,00, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Entgehen kann man der Verhängung eines Bußgeldes nur durch die Verwendung einer Freisprecheinrichtung, von Vorlesefunktionen oder Sprachsteuerungen. Der Gesetzgeber geht hier offenbar davon aus, dass in diesen Fällen eine vertretbare Ablenkung zu erwarten ist und der Fahrer weiterhin in geeigneter Weise an dem Verkehr teilnehmen kann. In der Praxis ist dies wohl nur bei hochpreisigen technischen Einrichtungen der Fall. Im niedrigpreisigen Sektor sind Spracheingaben oft ablenkender als es eine technische Eingabe per Hand wäre. Denn die Geräte erkennen häufig nicht die korrekten Begriffe, die Bedienung wird dadurch komplizierter und der Fahrer muss dadurch seinen Fokus mehr auf die Technik richten.

Die Videobrille

Interessanterweise hat der Gesetzgeber die Benutzung einer Videobrille ebenfalls untersagt. Es stellt sich bereits nach dem logischen Menschenverstand die Frage, ob es einer solchen Regelung tatsächlich bedürfte. Die Anzahl an Fahrern mit Videobrillen wird auch vor Einführung der Neuregelung in einem kaum messbaren Bereich gelegen haben.

Erlaubt ist allerdings eine sogenannte Sichtfeldprojektion, wenn sie fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen enthält. Weshalb die Sichtfeldprojektion grundsätzlich überhaupt thematisiert wurde ist unverständlich. Immerhin nutzen sogar Kampfpiloten diese Techniken seit mehreren Jahrzehnten ohne Probleme.

Die Start-Stopp-Automatik

Die Regelungswut des Gesetzgebers kannte im Fall des § 23 StVO keine Grenzen. Grundsätzlich ist bei abgeschaltetem Motor die Bedienung sämtlicher Elektronik erlaubt. Hierbei erfolgt direkt die Rückausnahme, wonach das Abschalten des Motors durch eine Start-Stopp-Automatik kein Abschalten im Sinne der Vorschrift ist. Dies führt zu der absurden Situation, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs auch dann mit einer Kontrolle auf Bedienung diverser elektronischer Geräte rechnen muss, wenn er das Fahrzeug am Straßenrand abgestellt und den Motor ausgeschaltet hat.

Ein weiteres Kuriosum ist die Ausnahme für Geräte, welche den Betrieb des Kraftfahrzeugs von einer Atemalkoholkontrolle abhängig machen. Erfreulicherweise dürfen Rückfahrkameras und elektronische Hilfen für die Außenspiegel weiterhin genutzt werden.

Die Ausnahmen zur Bedienung eines Handys im Auto

Der Gesetzgeber hat zudem die Bedienung und Nutzung des Gerätes erlaubt, wenn nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Das Gerät darf dabei jedoch nicht in der Hand gehalten werden. Die kurze Blickzuwendung ist bisher nicht definiert worden. Es wird davon auszugehen sein, dass hier ein Zeitraum von maximal ein bis zwei Sekunden erfasst sein wird.

Dies bedeutet ein Gerät darf bedient werden, wenn es sich nicht in der Hand, sondern z.B. in einer Haltevorrichtung befindet und man den Blick nicht länger als ein zwei Sekunden auf den Bildschirm richtet.

https://www.swr.de/landesschau-bw/was-ist-beim-autofahren-erlaubt/-/id=122182/did=20678638/nid=122182/3r0mus/index.html

Handy am Ohr im Auto

Wer mit dem Handy am Ohr erwischt wird, hat ein entsprechendes Bußgeld zu erwarten. Denn auch das Halten des Telefons an das Ohr stellt einen Verstoß im Sinne des § 23 StVO da. Wer meint er könne ein Bußgeld derart umgehen, indem er das Telefon zwischen Schulter und Kopf einklemmt, um zu telefonieren, der wird mit hoher Wahrscheinlichkeit enttäuscht werden. Die Vorschrift verbietet auch das Aufnehmen des Telefons und da es nahezu unmöglich ist das Telefon in vorgenannter Art einzuklemmen ohne es aufzunehmen, wird die Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bußgeld verhängen. Es bleibt dann dem Verteidiger und dem Betroffenen vorbehalten zu beweisen, dass ein solches Aufnehmen des Telefons vor Fahrbeginn erfolgt ist.

Insgesamt ist die Regelung erheblich verschärft worden. Die Verschärfungen sind für die Betroffenen zudem wesentlich komplizierter geworden, so dass im Falle eines Verstoßes unbedingt ein Rechtsanwalt konsultiert werden sollte. Die komplexere Regelung bietet grundsätzlich eine Fülle von Alternativen, welche einen Verstoß entfallen lassen können. Erfahrungsgemäß nehmen die Bußgeldbehörden hierauf wenig Rücksicht und verhängen entsprechende Bußgelder ohne konkrete Einzelfallprüfung.