Im innerörtlichen Bereich gibt es Zonen, welche aufgrund der besonderen Umstände einer Geschwindigkeitsreduzierung bedürfen. Hierbei gibt es verschiedene verkehrsrechtliche Lösungen, die Begegnungszone, die Fußgängerzone oder die Wohnstraße – meist vor Orten mit besonderem Gefährdungspotential, z.B. vor Schulen, Kindergärten oder in Wohngebieten, werden durch die Behörde zudem häufig 30er Zonen eingerichtet.
meine Unterlagen einreichenBußgeld 30er Zone
Aufgrund der besonderen Gefährdungslage werden gerade in den vorgenannten Bereichen durch die Behörde Blitzer aufgestellt. Hierbei ist der Grund für die Maßnahme bereits aus dem allgemeinen Verständnis heraus einleuchtend zu verargumentieren. Dies wirkt sich im Falle eines Bußgeldverfahrens aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung und eines späteren gerichtlichen Verfahrens indirekt aus. Ist es für den Fahrer leicht erkennbar, dass es sich um eine dreißiger Zone gehandelt hat und ist insbesondere die Gefahrensituation offensichtlich, könnte das Gericht das Vorliegen einer Vorsatztat annehmen. In einem solchen Fall droht eine Verurteilung zu einer höheren Geldbuße als in dem zu Grunde liegenden Bescheid.
Neben der Verkehrssicherheit gibt es weitere Gründe für eine dreißiger Zone, dass Verkehrsaufkommen soll beruhigt und die Emissionen aufgrund des Verkehrs reduziert werden.
Bußgeldbescheid in der 30er Zone
Im innerörtlichen Bereich sind die Bußgelder und damit einhergehenden Punkte, sowie Fahrverbote besonders drastisch. Die Verfahren sind zudem häufig schwieriger, da der Verkehrsteilnehmer bereits aufgrund der offensichtlichen Situation die Gefährdungslage leicht erkennen kann. Die Beschilderung ist zumeist erheblich größer als im außerörtlichen Bereich, so dass ein sogenanntes Augenblicksversagen grundsätzlich schwieriger darzustellen ist.
Das Augenblicksversagen im Straßenverkehr
Ein Augenblicksversagen liegt immer dann vor, wenn ein im Straßenverkehr ansonsten konzentriert handelnder Fahrer in einem kurzen Moment die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Im Falle des Vorliegens eines Augenblicksversagens, ist die Verhängung von Fahrverboten grundsätzlich ausgeschlossen.
Chance bei Bußgeldverfahren, das Augenblicksversagen im Straßenverkehr
Da gerade im innerörtlichen Bereich die jeweiligen Bußgelder höher sind, sowie Punkte und Fahrverbote bei niedrigeren Geschwindigkeiten verhängt werden, ist das Vorliegen eines Augenblicksversagens für den Betroffenen ein besonders günstiger Umstand.
Aufgrund der Gesamtkonstellation kommt dies im innerörtlichen Bereich und insbesondere in der 30er Zone seltener vor. Gleichwohl sollte die Tat auf das Vorliegen eines Augenblicksversagens durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.
10-Punkte-Checkliste der Verteidigungsstrategie gegen ein Fahrverbot
Bus mit Warnblinklicht, Achtung hier wirds für den Bußgeldsünder kritisch
Eine Besonderheit, welche sich im innerörtlichen Bereich für manchen Betroffenen erheblich negativ auswirkt, ist der Fall des § 20 StVO. Hält ein Bus mit Warnblinklicht darf an diesem nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden, dies gilt auch für den Gegenverkehr. Gleiches gilt wenn Fahrgäste ein und aussteigen. Es kann vorkommen, dass insbesondere vor Schulen und Kindergärten aufgrund der bestehenden 30er Zone eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt wird. Gerade in diesen Bereichen halten häufig Busse, kommt es dann zu einem Geschwindigkeitsübertritt und wird bei dem Verstoß festgestellt, dass ein Bus in der Nähe des Betroffenen gehalten hat, so kann eine wesentlich massiverer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen.
Schrittgeschwindigkeit, das sind 7 km/h
Denn Schrittgeschwindigkeit ist für den Gesetzgeber 7 km/h. Selbst eine geringfügige Überschreitung der Geschwindigkeit in der 30er Zone kann so schnell in einem Fahrverbot enden.
Das Bußgeld im Umfeld der 30er Zone
Wie auch im außerörtlichen Bereich ist das Bußgeld in der innerörtlichen 30er Zone entsprechend der jeweiligen Überschreitung abgestuft. Bei einem Übertritt bis zu 10 km/h in der 30er Zone, muss EUR 15,00 durch den Betroffenen gezahlt werden. Es fallen keine Punkte an. Ein Fahrverbot ist grundsätzlich auch nicht zu erwarten.
Haben Sie die Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz mit bis zu 20 km/h übertreten und sind dabei geblitzt worden, droht ein Bußgeld zwischen EUR 25,00 und EUR 35,00. Auch hier droht im Regelfall kein Fahrverbot und auch kein Punkt.
Bei einem Übertritt ab 21 km/h wird ein Bußgeld von mindestens EUR 80,00 und ein Punkt fällig.
Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb eines Jahres
Sollten Sie die Geschwindigkeit in einem Jahr zum wiederholten Male mehr als 25 km/h übertreten haben, so wird gegen Sie höchstwahrscheinlich ein Fahrverbot verhängt. Die Frist beginnt an dem Tag an welchem der erste Verstoß rechtskräftig ist. Die Rechtskraft kann aufgrund eines Einspruchs hinausgezögert werden. Sollte bereits aufgrund der zweiten Tat ein Fahrverbot zu verhängen sein, wird der weitere Monat Fahrverbot hinzugerechnet, so dass im schlimmsten Fall bis zu vier Monate Fahrverbot ausgesprochen werden können.
Sollten Sie in einer 30er Zone die Geschwindigkeit mehr als 30 km/h überschritten haben, so wird neben einer Geldbuße von EUR 160,00 und zwei Punkten des Weiteren ein Fahrverbot von einem Monat gegen Sie verhängt.
Dieses erhöht sich ab einem Übertritt von 51 km/h auf zwei Monate und bei einer Überschreitung von mehr als 61 km/h auf drei Monate. Die Bußgelder erhöhen sich entsprechend auf bis zu EUR 680,00. Hierbei kann die Behörde im Einzelfall durchaus höhere Bußgelder aufgrund von Vorsatz anordnen.
Im Falle eines Unfalls mit Sach- oder Personenschaden kann bei einer solch drastischen Übertretung auch ein Strafverfahren drohen. Für diesen Fall sollte ein Rechtsanwalt mit entsprechender Erfahrung im Bußgeld und Strafrecht hinzugezogen werden. Sollte dem Verstoß gar ein illegales Autorennen zu Grunde liegen so drohen seit dem 13.10.2017 im schlimmsten Fall bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Bereits die Teilnahme kann bis zu drei Punkte im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Hierbei verlässt das Verfahren den Bußgeldbereich und wird zum Strafverfahren.