Das Fahrverbot im Falle eines Bußgeldbescheids

Fahrverbot

Bei eklatanteren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann es vorkommen, dass neben einem Bußgeld und Punkten, ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Hierbei reicht die Spanne von einem 1 monatigen Fahrverbot bis hin zu einem zwei oder gar einem drei monatigen Fahrverbot.

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot innerorts ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h und außerorts ab 41 km/h ausgesprochen. Bei einer höheren Überschreitung erhöht sich die Dauer des Fahrverbots entsprechend.

Ein Fahrverbot droht jedoch auch dann, wenn innerhalb von einem Jahr zwei Verstöße begangen wurden, die eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 26 km/h oder mehr beinhalteten.

meine Unterlagen einreichen

Weiterhin droht ein Fahrverbot bei Alkohol- und Drogenfahrten oder bei einem Rotlichtverstoß. Im Falle eines Rotlichtverstoßes wird ein Fahrverbot bei einer Überschreitung der Rotlichtphase von einer Sekunde oder mehr ausgesprochen oder wenn eine Gefährdung oder Sachbeschädigung verursacht wurde.

Gerade für Pendler, Außendienstmitarbeiter, Taxifahrer, Fernfahrer und Freiberufler kann ein Fahrverbot zu erheblichen Problemen führen. Die Behörde trifft bei Erlass des Bußgeldbescheides grundsätzlich keine Entscheidung, welche diese Faktoren mit einbeziehen würde.

Für diesen Fall sollte unbedingt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben werden. Der Einspruch hat in Bezug auf das Fahrverbot aufschiebende Wirkung, so dass die drohenden Folgen zeitlich verschoben werden können. Hierbei kann auch aus taktischen Gründen ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgen.

Viermonatige Abgabefrist

Ist der Betroffene bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und das Fahreignungsregister ohne Eintragungen, spricht die Behörde üblicherweise eine Frist zur Abgabe von vier Monaten aus. Dies soll dem Betroffenen ermöglichen den Zeitraum der Führerscheinabgabe entsprechend zu disponieren. In der Praxis ist der Zeitraum häufig zu gering, um tatsächlich vernünftig planen zu können. Mittels des Einspruchs wird auch diese Frist verschoben, so dass man grundsätzlich die Frist bereits durch den Einspruch maßgeblich verlängern kann.

Fahrverbot
Führerscheinentzug wegen Fahrverbot

Die gerichtliche Entscheidung für ein Fahrverbot

Nach erfolgtem Einspruch wird die Angelegenheit durch das Gericht entschieden. Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit das Fahrverbot in eine höhere Geldbuße zu wandeln. Hierbei sind die Hürden für eine Umwandlung eines Fahrverbots in eine höhere Geldbuße hoch. Zunächst muss der Betroffene auf das Kraftfahrzeug beruflich angewiesen sein. Hierbei ist es nicht ausreichend, dass die Arbeitsstelle weit entfernt liegt. Vielmehr darf es keine andere Möglichkeit als das Kraftfahrzeug zur Beförderung geben. Insbesondere wenn der Führerschein zur Ausübung der Tätigkeit unbedingt erforderlich ist, kann diese erste Hürde überwunden werden.

Dies reicht den Gerichten jedoch nicht aus, vielmehr darf es für den Betroffenen keine Möglichkeit geben durch Urlaub oder internen Wechsel des Tätigkeitsfeldes die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken. Zudem muss der Arbeitgeber mit Kündigung drohen, so der Betroffene temporär über keine Fahrerlaubnis mehr verfügt. Hierbei gibt sich das Gericht keinesfalls mit reinen Lippenbekenntnissen zu Frieden, vielmehr muss der Betroffene durch Dokumente und Zeugenaussagen jeden Umstand beweisen. In der Praxis wird oftmals der Arbeitgeber des Betroffenen geladen, um sämtliche Umstände zu bestätigen.

Finanzielle Einbuße sind durch den Betroffenen zu tragen, erst wenn eine finanzielle Belastung durch das Einkommen nicht mehr bedient werden kann, ist die Grenze erreicht, welche eine Umwandlung des Fahrverbots rechtfertigen.

Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Umwandlung des Fahrverbots vor, holt das Gericht üblicherweise das Einverständnis der Staatsanwaltschaft ein, um ein späteres Rechtsmittel zu vermeiden.

In der Praxis ist die Umwandlung der Fahrverbots daher selten geworden, die Chancen für eine Umwandlung sinken zudem maßgeblich, wenn bereits Voreintragungen im Fahreignungsregister vorliegen.

Bei Drogen- oder Alkoholfahrten scheidet eine Umwandlung des Fahrverbots aus.

Sollte das Gericht zu erkennen geben, dass eine Umwandlung aufgrund der vorliegenden Umstände nicht in Betracht kommt, gibt es insbesondere im Falle der viermonatigen Abgabefrist eine weitere Möglichkeit den Zeitraum so zu gestalten, dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten werden.

So kann erklärt werden, man werde den Einspruch zurücknehmen, kurz vor einem in der Zukunft liegenden gerichtlichen Fortsetzungstermin. Der Termin kann dann mehrere Monate nach dem ersten Termin liegen. Wird der Einspruch dann zurückgenommen entfaltet das Fahrverbot erst ab diesem Zeitpunkt seine Wirkung. Somit können weitere für den Betroffenen kostbare Monate gewonnen werden. Ev. ist z.B. eine längere Reise ohne Kraftfahrzeug geplant, dann kann der Abgabetermin in diesem Wege bis zu diesem Zeitpunkt verschoben werden. Kommt dann noch die viermonatige Abgabefrist hinzu, reicht die Spanne zur Führerscheinabgabe über nahezu das gesamte Kalenderjahr.

Hierbei sollte der Betroffene unbedingt darauf achten den Führerschein rechtzeitig bei der Behörde abzugeben. Wird der Führerschein versandt, gilt die Frist des Fahrverbots für die Behörde erst ab Zugang des Führerscheins. Ebenso darf der Betroffene erst ab Erhalt des physisch manifestierten Dokuments wieder mit seinem Kraftfahrzeug fahren.

Sollte ohne Führerschein während des Abgabezeitraums gefahren werden, wird hierdurch ein Straftatbestand nach § 21 StVG verwirklicht, welcher im schlimmsten Falle eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nach sich ziehen kann. Insbesondere im Wiederholungsfalle wird eine solch hohe Strafe zu erwarten sein.

Besser ist es für den Betroffenen sich Rechtsrat einzuholen und die Situation aktiv zu gestalten, anstatt Straftatbestände zu verwirklichen. Insbesondere aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbots, ist dieses Vorgehen jedem Betroffenen anzuraten.