Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kommt es vor, dass die Behörde den Betroffenen nicht sofort ermitteln kann. Oftmals werden Kraftfahrzeuge nicht durch den tatsächlichen Halter gefahren. Insbesondere bei Firmenfahrzeugen ist dieser Umstand alltäglich. Ein Außendienstmitarbeiter ist selten im eigenen Pkw unterwegs, sondern benutzt das Fahrzeug des Unternehmens. Aufgrund der Regelung des § 18 StVG haftet in Deutschland der Fahrer. Damit ist die Behörde angehalten den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln.
Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten?
Geht ihnen ein Anhörungsbogen zu erhalten Sie hierdurch die Gelegenheit sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Dabei muss der Anhörungsbogen grundsätzlich Angaben zur Tat, dem Ort, dem Zeitpunkt, Höhe des drohenden Bußgelds, Namen der Beamten und Beweismitteln enthalten.
Sie müssen im Anhörungsbogen oder in der Onlineanhörung keine Angaben machen
Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben sind Sie nicht dazu verpflichtet Angaben zu machen. Lediglich Angaben zur Person müssen gemacht werden.
Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie wissen, dass Verwandte das betreffende Fahrzeug bewegt haben
Sie sind auch nicht dazu verpflichtet Verwandte zu belasten. In diesem Fall steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Schaffen Sie in der Onlineanhörung nicht vorschnell Fakten durch übereifrige oder unüberlegte Angaben
In letzter Zeit versucht die Behörde die Anhörung moderner zu gestalten und versendet häufiger diverse Zugangsdaten auf Onlineportale, in welchen Sie die entsprechenden Angaben unkompliziert vornehmen können. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten – nicht selten werden Betroffene durch die schnelle Onlineanhörung dazu veranlasst Angaben zu der Tat zu machen. Dann sind schnell Fakten geschaffen, welche einen erfolgreichen Einspruch gegen den auf den Anhörungsbogen folgenden Bußgeldbescheid verhindern.
Achtung wenn Sie Angaben machen, wird die laufende Verjährung unterbrochen
Zudem unterbricht der Anhörungsbogen entsprechend § 33 Abs. 1 OwiG die Verjährung. Die Behörde kann damit bequem die Verjährung, welche drei Monate nach dem Tag der dem Tattag vorausgeht eintritt, verhindern. Eine Ausnahme stellt der Anhörungsbogen dar, in welchem kein persönlicher Tatvorwurf unterbreitet wird. Dieser Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nicht. Zudem wird die Verjährung immer nur für denjenigen unterbrochen, der auch tatsächlich als Betroffener in dem Anhörungsbogen genannt ist. Erhält z.B. der Halter den Anhörungsbogen und ist der Fahrer eine andere Person, kann für diesen eine Verjährung danach eintreten.
Speichern Sie Fotos, wenn diese im Onlineverfahren einsehbar sind
Im Rahmen der Onlineanhörung können oftmals Fotos eingesehen werden, welche später erst über die Akteneinsicht zur Kenntnis des Betroffenen gelangen. Insofern sollte zur Abwägung der Erfolgsaussichten immer die Möglichkeit wahrgenommen und die Beweismittel gesichert werden. Wichtig ist, dass der Betroffene keinesfalls Angaben zu dem Tatvorwurf macht. Ein Ausnahmefall stellt der falsche Betroffene dar, der sich durch die Angabe des tatsächlichen Fahrers exkulpieren kann. Auch hier sollte zuvor ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um ausschließen zu können, dass dem Betroffenen Zeugnisverweigerungsrechte zustehen.
Die Behörden stellen den Vorgang als unkompliziert und schnell dar. Dennoch sollte sich der Betroffene stets vergegenwärtigen, dass er mit dem Ausfüllen eines Formulars im Wege der Onlineanhörung eine verbindliche Erklärung gegenüber der Behörde abgibt.
Der Betroffene sollte sich auch von der zwei wöchigen Frist welche im Rahmen des Anhörungsbogens gesetzt wird nicht unter Druck setzen lassen. Ist er der Täter hat er ohnehin ein Zeugnisverweigerungsrecht und muss keine Angaben zu der Sache machen.
Der Betroffene sollte, auch wenn er nicht der Täter ist, keinesfalls Kontakt mit der Behörde aufnehmen ohne anwaltlichen Rat einzuholen.
Macht der Halter keine Angaben zu dem tatsächlichen Täter kann es vorkommen, dass gegen ihn eine Fahrtenbuchauflage erlassen wird.
Der Betroffene sollte unbedingt vermeiden auf dem Anhörungsbogen bewusst falsche Angaben zu machen. Insbesondere sollte er davon absehen einen Dritten als Täter entgegen eigener Kenntnis anzugeben. Hierdurch verwirklicht der Betroffen im Falle von Vorsatz möglicherweise eine Straftat entsprechend § 164 Abs. 2 StGB. Gerade dann wenn er die falschen Angaben mit dem Ziel seiner eigenen Straffreiheit macht.
Insgesamt ist dem Betroffenen zu raten im Falle des Erhalts eines (Online)Anhörungsbogens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um keine Nachteile zu erleiden.