Punktehandel.com oder Punktemakler was Sie darüber wissen sollten

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Der Punktehandel

punktehandel.com – Eine immer wiederkehrende Frage bei Erhalt eines Bußgeldbescheids mit drohenden Punkten im Verkehrszentralregister, ist die nach einem Dritten der die Punkte für einen übernimmt (auch punktehandel.net). Insbesondere wenn der Verlust der Fahrerlaubnis droht, aufgrund erheblicher Vorbelastungen oder wenn der Fahranfänger in der Probezeit eine Nachprüfung machen muss, gehen die Betroffenen auf die Suche nach Methoden zur Vermeidung der drohenden Folgen. Zunächst wird man im Verwandten- oder Bekanntenkreis nach Personen suchen, welche unbelastet sind und Punkte übernehmen können. Findet sich niemand oder ist einem die Angelegenheit unangenehm begibt man sich auf die Suche nach Angeboten der sogenannten Punkte Makler im Internet. Hier bieten mittlerweile eine Fülle von sogenannten Maklern oder Punktehändlern ihre Leistungen an. Entweder werden die Eintragungen dort vermittelt oder direkt durch den Anbieter übernommen. meine Unterlagen einreichen

Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg übernehmen, geht das überhaupt?

Eine absolute Antwort auf diese Frage “Flensburg Punkte übernehmen” gibt es derzeit nicht. Grundsätzlich hat in Deutschland der Fahrer die Folgen einer durch ihn begangenen Ordnungswidrigkeiten zu tragen, außer es kommen besondere Umstände hinzu, z.B. Augenblicksversagen. Da die Fahrerhaftung gilt und es häufiger vorkommt, dass Halter und Fahrer differieren, kommt es vor, dass die Behörde entweder gegen den falschen einen Bußgeldbescheid erlässt oder mittels eines Anhörungsbogens der Halter die Gelegenheit erhält den tatsächlichen Fahrer zu benennen. An diesem Punkt beginnt eine rechtliche Grauzone. Gibt der Halter oder der betroffene Fahrer dann einen Dritten als Fahrer an, wird diese Person den Bußgeldbescheid erhalten und die Konsequenzen tragen müssen. Damit ist der zuvor Betroffene von der Beschwer erleichtert und erhält keine Eintragungen im Verkehrszentralregister. In der Theorie lässt sich das System mit Hilfe eines Dritten insofern überlisten. Doch ist dies legal?

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Punktehandel strafbar? Punkteübernahme legal?

Diese Frage lässt sich nicht absolut beantworten. Es gibt diverse Straftatbestände, welche bei einer Punkteübernahme verwirklicht werden können. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 23.07.2015, 2 Ss 94/15 entschieden „Zum Inhalt der Entscheidung: Wenn der Täter einer Ordnungswidrigkeit (hier: Angeklagter Ka) und eine andere Person (hier: Angeklagter Kr) verabreden, dass die andere Person sich zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die andere Person wegen Beihilfe hierzu führen.“

Dies bedeutet eine Strafbarkeit aufgrund einer falschen Verdächtigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit bei einem solchen Punktehandel begründet. Zwar ist es grundsätzlich so, dass die Behörde nicht unbedingt von einer solchen Übernahme erfährt, geschieht dies jedoch aufgrund anderer Umstände, kann schnell eine Strafanzeige folgen.

Eine in letzter Zeit häufig zitierte Entscheidung ist die des OLG Stuttgart vom 20.2.2018 – 25 Ss 982/17, hier heißt es „Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.… bb) Wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich aber nicht strafbar, wer eine tatsächliche Behauptung in Bezug auf eine in Wirklichkeit nicht existierende Person aufstellt. Ein anderer, wie ihn § 164 StGB voraussetzt, muss eine tatsächlich existierende Person sein.. Eine Beteiligung des Angeklagten an dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB) kommt ebenso wenig in Betracht wie an einer Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB), da es sich bei der zugrundeliegenden Tat um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat handelt..

Strafbarkeit scheidet nur dann aus, wenn eine angegebene Person nicht existiert

Laien missinterpretieren diese Entscheidung dahingehend, dass eine Strafbarkeit grundsätzlich ausscheiden würden. Dem ist eindeutig nicht so, da vorliegend ein Sonderfall Gegenstand der Urteilsfindung war. Die von dem Betroffenen als Täter angegebene Person existierte nämlich überhaupt nicht. Eine falsche Verdächtigung verwirklicht „ (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“

Dementsprechend ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nötig einen anderen zu verdächtigen. Ein anderer kann nur eine existierende Person sein. Damit war der Angeklagte im vorgenannten Verfahren freizusprechen.

Dennoch hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 – 1 Ws 42/17) in einer anderen Entscheidung einen Dritten freigesprochen, der sich selbst als Täter angegeben hat. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:

Allem nach erscheint dem Senat angesichts des Umstands, dass der Vordermann in den vorliegenden Fällen die Sachlage voll überblickt und eigenverantwortlich gehandelt hat, also keinen „Defekt“ aufweist, die Verneinung einer Tatherrschaft des Hintermanns und das Vorliegen einer Anstiftungssituation als überzeugender.

Der Senat hält jedoch letztlich unabhängig von der Frage der Tatherrschaft die im Übrigen gegen die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft vorgebrachten weiteren Argumente für ausschlaggebend, insbesondere den Umstand, dass der sich selbst zu Unrecht gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer Bezeichnende nicht Täter des § 145d Abs. 2 StGB und auch nicht des § 164 Abs. 2 StGB sein kann. Gleiches gilt auch vor dem Hintergrund, dass er aus der Motivation heraus handelt, letztlich den wirklichen Fahrer vor einer Ahndung zu bewahren, was aber in § 258 Abs. 1 StGB im Bereich einer Ordnungswidrigkeit ebenfalls nicht mit Strafe bedroht ist. Über den Umweg bzw. durch die Schaffung einer neuen Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft und der Bestrafung des sich zu Unrecht als Fahrer Bezichtigenden als Gehilfen kann diese gesetzgeberische Entscheidung nicht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG unterlaufen werden. Diese Lücke gegebenenfalls zu schließen ist ausschließlich Aufgabe des Gesetzgebers.“

Punktehandel derzeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht strafbar

Damit ist derzeit eine Strafbarkeit zu verneinen, wenn sich der Dritte selbständig bei der Behörde meldet und nicht durch den eigentlichen Fahrer gegenüber der Behörde angegeben wird. Dieser Grad ist bedenklich schmal, es kann insofern nur dringend davon abgeraten werden einen Punktehandel zu vollziehen. Sinnvoller ist es sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen und auf konventionellem Weg gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

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