Zebrastreiben bzw. Fußgängerüberweg überfahren und Bußgeldbescheid erhalten? (Was Sie jetzt noch tun können)

Fußgängerüberweg überfahren Fußgänger gefährdet was blüht als Strafe?

Überfahren eines Fußgängerüberwegs

Die wenigsten Verkehrsteilnehmer sind sich der folgen eines Verstoßes aufgrund der Überfahrt eines Fußgängerüberwegs, gemeinhin als Zebrastreifen bekannt, bewusst. Es ist schnell passiert und wird oftmals von den meisten Verkehrsteilnehmern ignoriert, ein Fußgänger steht an einem Fußgängerüberweg und der Fahrzeugführer versucht noch schnell vorbeizukommen. Viele Fahrer sind der Meinung an einem Fußgängerüberweg zu halten wäre eine großzügige Geste, welche keinesfalls verpflichtend sei, sondern vielmehr durch den Fußgänger zu honorieren ist. In vielen Fällen bleiben die Folgen zum Glück des Fahrers aus. meine Unterlagen einreichen

Wird der Fahrer von einem Ordnungsbeamten bei einer solchen Handlung beobachtet, kann schnell eine Anzeige mit einem entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren folgen. Die Bußgelder reichen je nach Gefährdung und schwere des Verstoßes bis zu EUR 120,00 zusätzlich folgt meist ein Punkt im Verkehrszentralregister.

Fußgängerüberweg überfahren Fußgänger gefährdet was blüht als Strafe?

Die Straßenverkehrsordnung führt in § 26 zum Fußgängerüberweg aus,

„(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.“

Die Regelung wird in der Praxis von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Das OLG Jena hat zur Wartepflicht des Fahrzeugfürhers entschieden,

Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers an Fußgängerüberwegen nach § 26 Abs. 1 StVO. Nach dieser Vorschrift haben Fahrzeugführer an Fußgängerüberwegen Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.

… Grundsätzlich muss der Kraftfahrer sofort anhalten, wenn er sieht, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen (siehe nur König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 26 StVO Rn. 21). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflusst, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann (siehe König a.a.O.). Dieser Ausnahmefall ist entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar (König a.a.O.).

Wann ist das Überfahren eines Fußgängerüberwegs eine Ordnungswidrigkeit?

Zumeist wird dann nicht von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen, wenn der Betroffene der den Fußgängerüberweg überfährt, den Fußgänger weder belästigt, aufgehalten, gefährdet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt hat.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies in seinem Beschluss vom 25.08.1992 wie folgt definiert,

Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, daß die Fußgängerin durch das herannahende Fahrzeug des Betroffenen gefährdet, behindert, belästigt oder auch nur irgendwie in ihrem Verhalten beeinflußt worden ist.“

Grundsätzlich kann der betroffene entsprechend des bayrischen Oberlandesgerichts auch auf sein Vorrecht verzichten, hierzu führt das Oberlandesgericht aus,

Die Wartepflicht am Fußgängerüberweg entfällt zwar, wenn der Fußgänger auf sein Vorrecht verzichtet. Das kann aber nur angenommen werden, falls der Verzicht so unmissverständlich anzeigt wird, dass hierüber keinerlei Zweifel möglich ist.

Praktisch sollte der Fahrzeugführer sich stets eindeutig vergewissern, dass der Fußgänger tatsächlich auf sein Recht verzichtet. Im Falle eines folgenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens nebst Einspruch, wäre über einen solchen Umstand der Beweis zu führen. Praktisch gestaltet sich dies zumeist schwierig, außer der Fahrzeugführer hat einen oder mehrere Beifahrer, welche als Zeugen zur Verfügung stehen. Auch in diesen Fällen empfiehlt sich im Falle des Erhalts eines Bußgeldbescheids die umgehende Anfertigung eines Gedächtnisprotokolls.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid meist sinnvoll, wenn es um das Überfahren eines Fußgängerüberweges geht

Aufgrund der nicht unbeachtlichen Folgen für den Betroffenen und der durchaus variierenden Rechtsprechung sollte ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Verstoßes gegen § 26 StVO unbedingt erwogen werden. Gerade wenn man der Ansicht ist, dass der Fußgänger nicht behindert oder belästigt wurde oder auf sein Recht verzichtet hat. Oftmals ist den anzeigenden Beamten die Rechtsprechung zu einem solchen Verstoß nicht bekannt. Dies führt oftmals zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, obgleich aufgrund der Rechtsprechung kein Verstoß vorliegt.

Des Weiteren muss der Fußgänger aufgrund der engen Auslegung unmittelbar auf oder vor dem Fußgängerüberweg stehen. Die weit verbreitete Ansicht, der Fahrzeugführer müsse die Intention des Fußgängers zur Überschreitung des Fußgängerüberwegs vorhersehen geht hier fehl. Gerade wenn der Betroffene bereits einige Eintragungen im Verkehrszentralregister hat oder kurz vor dem Ablauf seiner Probezeit steht, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt in Bezug auf die Einlegung des Einspruchs konsultiert werden. Betroffene sollten auch in diesem Zusammenhang die Zwei-Wochenfrist, welche ab Zustellung des Bußgeldbescheids gilt, beachten.