Bußgeldbescheid in der Probezeit

Bußgeldbescheid in der Probezeit

Wenn Sie Fahranfänger sind und gerade Ihre praktische Prüfung mit Erfolg absolviert haben, erhalten Sie Ihre Fahrerlaubnis. Mit Erhalt des Führerscheins beginnt für Sie nicht nur in Bezug auf die neu erworbene Mobilität eine neue Zeit – Sie müssen sich nun mehr im Straßenverkehr bewähren und beweisen, dass Sie keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer sind. Diese Phase wird gemeinhin Probezeit genannt. In dieser Zeit gelten für Sie verschärfte Verkehrsregeln. Die Probezeit beträgt ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen praktischen Prüfung zwei Jahre. Dieser Zeitraum kann sich bei Verstößen leicht verdoppeln. Entsprechend der StVO wird hierbei unterschieden in sogenannte A- und B-Verstöße.

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Bußgeldkatalog in der Probezeit

Grundsätzlich lässt sich zunächst eine Unterteilung in schwerwiegende Verstöße, welche als A-Verstoß gelten, und weniger schwerwiegende Verstöße, welche als B-Verstöße qualifiziert werden, treffen.

Bußgeldbescheid in der Probezeit

Der A-Verstoß

Ein A-Verstoß liegt vor, wenn die Tat den Verkehr gefährdet, entweder durch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit die ein Fahrverbot, Punkte oder ein Bußgeld von mehr als EUR 60,00 nach sich zieht. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid mit einem Punkt oder einem Fahrverbot erhalten haben, bedeutet dies in der Regel, dass ein A-Verstoß vorliegt.

Hierbei kann es sich unter anderen um folgende Verstöße oder Taten handeln:

  • Alkoholfahrt
  • Geschwindigkeitsverstoß bzw. überhöhte Geschwindigkeit Probezeit
  • Missachtung einer Lichtzeichenanlage (Rotlichtverstoß)
  • Abstandsverstoß
  • Drogenfahrt
  • Körperverletzung entweder vorsätzlich oder fahrlässig begangen
  • Tötung im Straßenverkehr
  • Überhöhte Geschwindigkeit in der Probezeit
  • Nötigung
  • Allgemeine Gefährdung des Verkehrs
  • Vorfahrt missachtet Probezeit
  • Überfahren eines Stopp-Schilds
  • Falsch Parken in der Probezeit, Falschparken Probezeit

 

Der B-Verstoß

Ein B-Verstoß ist ein minder schwerer Fall einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Hierbei drohen weniger scherwiegende Konsequenzen als im Falle eines A-Verstoß, gleichwohl kann sich das vorliegen eines solchen Verstoßes in der Probezeit auswirken.

Ein B-Verstoß liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

  • Mangelnde Ladungssicherung
  • Überschreiten des Zeitraums zur Hauptuntersuchung (HU) von mehr als acht Monaten
  • Keine Verwendung eines Kindersitzes
  • Bereifung mit einer Profiltiefe von weniger als 2 Millimeter

Konsequenzen

Neben den ohnehin für alle Verkehrsteilnehmer drohenden Konsequenzen, werden Fahranfänger innerhalb der Probezeit mit weiteren Einschnitten konfrontiert. Insofern ist es anzuraten im Falle eines drohenden Bußgeldbescheids oder bei Erhalt eines solchen, umgehend die Hilfe eines Experten einzuholen. Nur in einem frühen Stadium können alle Verteidigungsmittel ausgeschöpft und das Risiko von Konsequenzen reduziert werden. Im Einzelfall gelten hier die gleichen Voraussetzungen wie die in unseren Parallelartikeln.

Bei einem A-Verstoß erhält der Fahranfänger neben den ohnehin fälligen Strafen und Bußgeldern eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Des Weiteren kann dem Fahranfänger die Teilnahme an einem Aufbauseminar auferlegt werden.

Die gleichen Konsequenzen drohen, bei zwei B-Verstößen.

Wiederholungstäter

Haben Sie bereits aufgrund eines A-Verstoßes oder zwei B-Verstößen an einem Aufbauseminar teilgenommen und sind erneut im Straßenverkehr auffällig geworden, drohen nun mehr folgende verschärfte Konsequenzen:

  • der Betroffene erhält eine Verwarnung
  • es wird die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgesprochen

Eine solche Beratung soll von dem betroffenen Fahranfänger innerhalb von zwei Monaten nach Ausspruch der Empfehlung wahrgenommen werden.

Wird der Fahranfänger nach der Wiederholungstat erneut verkehrsrechtlich auffällig, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Alkohol am Steuer in der Probezeit, Bußgeld Probezeit

Für den Fahranfänger gilt in der Probezeit die 0,00 Promille Grenze. Insofern hat er sich im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr des Konsums von Alkohol zu enthalten. Diese Grenze gilt nicht beim Fahrradfahren. Hier gilt die allgemeine Grenze von 1,6 Promille und 0,3 Promille bei Auffälligkeiten.

Fahrer unter 21 Jahren müssen sich ebenfalls an die Grenze von 0,00 Promille halten. Dies schreibt § 24c Abs. 1 StVG vor. Bußgeldbescheid für Alkoholverstoß prüfen.

Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit geblitzt

Überhöhte Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Unfallursachen. Der Gesetzgeber verlangt von dem Fahranfänger, dass er sich im Besonderen an die Geschwindigkeitsbegrenzung hält. Bei einem Verstoß von bis zu 20 km/h Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung handelt es sich zwar um einen A-Verstoß, dem Fahranfänger droht hierbei aber noch keine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Vermeiden Sie daher möglichst einen Bußgeldbescheid in der Probezeit.

Bei einem Verstoß von 21 km/h oder mehr, wird die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert.

Wenn der Fahranfänger bei seinem ersten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen an einem Aufbauseminar teilnehmen muss, wird er mit indirekten Kosten belastet. Diese bestehen aus den Kosten für die Seminarteilnahmen, welche je nach Anbieter bis zu EUR 500,00 betragen können. Diese sogenannte Nachschulung besteht aus vier Theorie-Sitzungen und einer Beobachtungsfahrt.

https://www.uni-heidelberg.de/presse/news07/2703fahr.html

Wenn der Fahranfänger der Aufforderung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Bußgeldbescheid in der Probezeit erhalten?

Insgesamt sollte frühzeitig auf einen Bußgeldbescheid Probezeit reagiert werden. Der Fahranfänger muss sich die genauen Umstände genau einprägen, um möglichst viele Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Einspruch zu liefern. Aufgrund der verschärften Konsequenzen sollte unbedingt auf Alkohol im Zeitraum vor einer Fahrt vermieden werden. Der Fahranfänger sollte insbesondere auf Restalkohol am Morgen achten, da bereits ein Atemalkohol von 0,1 Promille ausreicht um mit entsprechenden Konsequenzen konfrontiert zu werden. Es kann vorkommen, dass der Fahranfänger nicht zu einem Bluttest mitgenommen wird, in diesem Fall sollten Sie darauf bestehen.